Der Grundsteuer unterliegen zum einen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
- übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B)
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
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- Julia Singer
- Verwaltungsangestellte
- Kassenverwalterin
- Am Dorfplatz 5
92278 Illschwang - 09666 9131-23
- 09666 9131-25
- singer@illschwang.de
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- Melanie Haller
- Verwaltungsfachwirtin
- Stellvertretende Amtsleiterin,
Leiterin der Finanzverwaltung - Am Dorfplatz 5
92278 Illschwang - 09666 9131-27
- 09666 9131-25
- haller@illschwang.de