Drohnenbefliegung


Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen für die Wasserversorgung der Illschwang-Gruppe und der Schwend-Poppberg-Gruppe;

 

Warum Drohnenbefliegung?

Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verlangt von allen bayerischen Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften eine zeitnahe, den jeweiligen aktuellen örtlichen Verhältnissen entsprechende und damit gerechte Aufteilung der Kosten und Investitionen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf die beteiligten Bürgerinnen und Bürger.

Die örtlichen Verhältnisse der Grundstücke der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterliegen jedoch ständigen Veränderungen durch An- und Umbauten an den bestehenden Gebäuden und den Ausbau der Dachgeschosse. Dies lässt sich aus anderen behördlichen Quellen nicht herleiten.

Durch eine Befliegung können die beitragsrelevanten Gebäude- und Grundstücksmaße der allermeisten Grundstücke sicher festgestellt werden, ohne die Bürgerinnen und Bürger mit einer Begehung des Grundstücks und Gebäudes zu behelligen. Alternativ zu einer Befliegung kommt nur die tatsächliche Besichtigung aller Grundstücke und Gebäude des Gemeindegebietes in Betracht. Dies verursacht naturgemäß einen erheblichen zeitlichen Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch einen erheblichen personellen Aufwand für die Gemeinden.

Auch für die Wahrung Ihrer Privatsphäre ist insoweit Vorsorge getroffen, als das beteiligte Ingenieurbüro unmittelbar nach Erledigung des Auftrages sämtliche Materialien an die Verwaltungsgemeinschaft Illschwang abgeben.

 

Darf der Zweckverband das?

Gemäß Art. 21 a Abs. 2 und § 21 b Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 (Bundesgesetzblatt 2017, Teil 1 Nr. 17) ist das Überfliegen der Grundstücke des Gemeinde- bzw. Versorgungsgebietes durch oder unter Aufsicht der Gemeinde zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erlaubnisfrei zulässig. Nähere Auskünfte hierzu erteilt auch die zuständige Regierung von Mittelfranken, Bereich Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr.

 

Auswertung:

Aus den ermittelten Daten und den sonstigen, zum Grundstück vorhandenen Unterlagen wird eine individuelle Planzeichnung des jeweiligen, beitragspflichtigen Grundstücks erstellt. Auf einem dazugehörenden Datenblatt, dem sog. Aufmaßblatt, werden die ermittelten Geschossflächen für jedes beitragspflichtige Grundstück einzeln für jedes Stockwerk erfasst. Nebengebäude und Garagen werden gesondert angeführt. Diese Unterlagen werden an die Bürger versendet, mit der Bitte, binnen einer bestimmten Frist berechtigte Korrekturen einzutragen und dem Zweckverband entsprechend mitzuteilen.

 

Die Korrekturwünsche der Bürger werden anhand der Luftbilder und der Daten des Vermessungsamtes nochmals überprüft. Soweit sich dabei kein zweifelsfreier Befund ergibt, führt das Ingenieurbüro – notfalls im Beisein eines Mitarbeiters des Zweckverbandes nochmals eine Begehung vor Ort durch.

 

Für was werden die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen benötig?

Die Zweckverbände haben in den letzten Jahren weiter in die Trinkwasserversorgung investiert, um für die beste Wasserqualität zu sorgen. Um den daraus entstandenen Aufwand gerecht an alle Anschlussnehmer zu verteilen ist eine Aktualisierung der Global-/Beitragskalkulation erforderlich. Zu diesem Zweck werden die Zweckverbände alle beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen vollständig und aktuell ermitteln.

 

Herstellungsbeitrag, was ist das?

Zur Deckung unseres Aufwandes zur Herstellung unserer Wasserversorgungseinrichtung erheben wir einen (einmaligen) Beitrag. Dieser wird als „Herstellungsbeitrag“ bezeichnet und wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstück, wenn für diese ein Recht nach § 4 unserer Wasserabgabesatzung zum Anschluss an unsere Einrichtung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist, erhoben.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieses Beitrages stellt unsere Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (-BGS/WAS-) dar.

 

Wann wird der Beitrag erhoben?

Die Beitragspflicht tritt ein, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann oder angeschlossen ist.

Wird eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, so sind diese Flächenmehrungen beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht entsteht in diesem Fall mit Abschluss der Maßnahme. Der Abschluss der Maßnahme ist vom Grundstückseigentümer anzuzeigen.

 

Beispiele:

  • Nachträgliche Integrationen von Wasseranschlüssen in Gebäuden, die bisher nicht beitragspflichtig waren.
  • Nachträglicher Ausbau des Dachgeschosses oder einzelner Räume, Wohnhausanbauten, Wohnhausaufstockungen, Anbau eines Wintergartens etc.
  • Zuerwerb einer Fläche zum Grundstück

 

Wie berechnet sich der Herstellungsbeitrag?

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die Ermittlung der Grundstücksfläche ist abhängig vom „Standort“ des Grundstückes (Innenbereich nach § 34 BauGB, überplanter Innenbereich oder Außenbereich nach § 35 BauGB).

Die Ermittlung der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude erfolgt nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Keller werden mit der gesamten Fläche herangezogen, Dachgeschosse hingegen nur insoweit sie ausgebaut sind. In dieser Ermittlung sind alle Gebäude zu berücksichtigen, die einen objektiven Bedarf nach Wasserversorgung auslösen oder über einen tatsächlichen Anschluss verfügen. Die Beitragspflicht für ein selbstständiges Gebäude oder einen selbstständigen Gebäudeteil, der grundsätzlich keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslöst (z. B. Garage), entsteht auch durch eine baulich funktionelle Verbindung (z. B. Türe) mit einem beitragspflichtigen Gebäude (z. B. Wohnhaus).

 

Gut zu wissen:
Die Geschossfläche wird oftmals mit der Wohnfläche verwechselt. Bei der Geschossfläche handelt es sich um die Fläche der Geschosse, gemessen nach den Außenmaßen der Gebäude. Die Wohnfläche beinhaltet dagegen keine Wände, sondern lediglich die anrechenbaren Grundflächen der Wohnräume, die ausschließlich zur Wohnung / zum Wohnhaus gehören.