Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Der Freistaat Bayern erhebt jedes Jahr von den Gemeinden, stellvertretend für die Bürger, eine Kleineinleiterabgabe für alle Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt und die nicht an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen sind. Die Gemeinden sind dazu berechtigt, diese Kleineinleiterabgabe mittels Kommunalabgabe auf die Eigentümer der jeweils betroffenen Grundstücke umzulegen. Maßgebend für die Höhe dieser Abgabe ist die Zahl der Einwohner, die auf dem jeweiligen Grundstück zum Stichtag 30.06. des Abrechnungsjahres mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet waren. Der Abgabesatz beträgt 17,90 EUR je Einwohner.
Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn die Einleitung in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
Dies bedeutet, dass von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter befreit werden kann, wenn das angefallene Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt wurde und
- der Klärschlamm aufgrund des Füllstandes nicht ausgefahren werden muss, oder
- der Klärschlamm von einer Fachfirma abgeholt wurde, oder
- der Klärschlamm in eine geeignete Kläranlage gebracht wurde, oder
- der Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wurde.
Für den Fall, dass das Abwasser nicht in einer Kleinkläranlage behandelt, sondern in einer dichten und ausflusslosen Grube gesammelt wird, kann nur dann von der Kleineinleiterabgabe befreit werden, wenn das gesamte Abwasser aus der Grube von einer Fachfirma abgeholt oder selbst in eine geeignete Kläranlage gebracht wurde. Wenn kein Nachweis der gesamten Abfuhr erbracht werden kann, ist eine Befreiung nicht möglich.
Anträge auf Befreiung müssen einen Nachweis über die Entsorgung oder den Füllstand des Klärschlamms bzw. des Abwassers enthalten und bis spätestens 20.02. des Folgejahres bei der Gemeindeverwaltung eingehen. Verspätet eingegangene Anträge können für das jeweilige Abrechnungsjahr leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine Befreiung aufgrund der Entsorgung des Klärschlamms bzw. Abwassers wird für 3 Abrechnungsjahre erteilt und muss anschließend mit den jeweiligen Nachweisen selbständig neu beantragt werden. Eine Befreiung aufgrund des geringen Füllstandes des Klärschlamms wird für 1 Abrechnungsjahr erteilt und muss daher jährlich mit den jeweiligen Nachweisen selbständig neu beantragt werden.
Kleineinleitungen, die vor dem Stichtag 30.06. beendet werden (z. B. wegen Anschluss an die kommunale Kläranlage) werden für das ganze Jahr nicht mehr zur Kleineinleiterabgabe herangezogen.
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- Martin Schmidt
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