Schulwegkostenfreiheit


Wer hat Anspruch auf Schulwegbeförderung?

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert bei:

  • öffentlichen Volks- und Förderschulen
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen,
  • Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
  • zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen
  • Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Volks- und Förderschulen die Gemeinden und Schulverbände; die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 km und
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 länger als 3 km ist.

 

Ausnahme:

  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

 

Keinen Anspruch auf Beförderung haben:
  • Gymnasiasten der Oberstufe,
  • Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11,
  • Fachoberschüler,
  • Berufsoberschüler und
  • Teilzeit-Berufsschüler

 

Ausnahme:
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 440,- Euro (ab 1. August 2017) im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.

Sonderregelung:
Für Sozialhilfeempfänger und kinderreiche Familien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenbeteiligung, d. h. die notwendigen Fahrtkosten werden für diese Schüler in voller Höhe erstattet.



  • Marlene Knarr
    • Marlene Knarr
    • Verwaltungsangestellte
    • Sachbearbeiterin
    • Am Dorfplatz 5
      92278 Illschwang
    • 09666 9131-12
    • 09666 9131-25
    • knarr@illschwang.de
  • Margit Götz
    • Margit Götz
    • Verwaltungsfachangestellte
    • Sachbearbeiterin
    • Am Dorfplatz 5
      92278 Illschwang
    • 09666 9131-22
    • 09666 9131-25
    • goetz@illschwang.de